Seit 2009 kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich seinen Willen im Voraus festlegen. Diese Festlegung gilt unabhängig von einer Erkrankung des Patienten für alle Gelegenheiten, in denen der Patient seinen Willen nicht selber äußern kann. Und auch nur dann, wenn man sich in irgendeiner Form äußern kann, gilt dies selbstverständlich.
Damit die Patientenwünsche im Fall der Fälle besser beweisbar sind, ist es sehr hilfreich, die für Patientenverfügungen erforderliche „Schriftform“ gut einzuhalten. Es empfiehlt sich dabei eine Beratung durch Jemanden, der sich auf diesem Gebiet auch wirklich auskennt und dazu die Bestätigung, dass der Patient zum Zeitpunkt der Unterschrift einwilligungsfähig ist.
Patientenverfügungen sind „unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung“ für alle Situationen möglich, in denen sich der Patient selbst nicht mehr zu seiner Versorgung äußern kann. Es muss also weder eine Krankheit vorliegen, die unumkehrbar ist, noch eine dauerhaft Bewusstlosigkeit.
Sowohl Bevollmächtigter als auch Betreuer müssen sich nach dem Willen des Patienten richten. Gut ist es, wenn der Patient seinen Willen in einer Patientenverfügung festgelegt hat und zugleich eine Vollmacht besteht. Sehr gute Unterlagen dazu gibt es kostenlos unter diesem Link.
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