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In Artikel 115 Grundgesetz ist die Schuldenbremse verankert. Diese wurde bereits im Jahre 2022 aufgeweicht, als das sogenannte Sondervermögen für die Bundeswehr in Art. 87a Grundgesetz eingeführt wurde. Dort heißt es: Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten.https://herzensanwalt.de/staatsrecht/no-limit-schuldenbremse-oder-neue-deutsche-kriegswirtschaft/
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