
Zahlungsverzug - mein Bauherr zahlt nicht, was soll ich tun?
Zahlungsverzug - ohne Moos nix los?
Zu finden ua. in der VOB/B §16.
Eines der offensichtlichsten und vordringlichsten Probleme beim Bauvertrag ist, wenn der Bauherr verspätet, nur teilweise oder womöglich gar nicht bezahlt. Da der Unternehmer naturgemäß in Vorleistung geht, entsteht hier eine gefährliche Drucksituation. Material und Zeit sind bereits investiert und der AN ist daher auf regelmäßige Zahlungen angewiesen, damit sein Unternehmen nicht in die Zahlungsunfähigkeit gerät.
Damit diese Situation erst gar nicht entsteht oder wenigstens im Bedarfsfall abgemildert werden kann, gilt es, bestimmte „Spielregeln“ zu kennen und zu befolgen.
Kein Zahlungsanspruch ohne Prüffähigkeit
Damit eine Rechnung überhaupt fällig werden kann, muss sie erst einmal grundsätzlich „prüffähig“ sein. Ist das nicht der Fall, wird sie eben nicht fällig und muss folglich auch zunächst nicht bezahlt werden. Voraussetzungen für die Prüffähigkeit finden sich in der VOB/B §14 und im „neuen“ BGB (seit 1. Januar 2018) §650g.
Falls Sie mit Aufmaßen öfters in Diskussionen über die Auslegung verstrickt werden, empfiehlt sich die VOB in Wort und Bild, denn hier wird – anders als im Standardwerk – jede Aufmaßregel noch einmal mittels einer Skizze erläutert!
Zeitnahe Rechnungen
Genau genommen entsteht ein Vergütungsanspruch erst mit Abnahme der kompletten Leistung. Dennoch haben Sie sowohl im BGB-, als auch im VOB-Vertrag das Recht auf Abschlagszahlungen. Diese sind dann sinngemäß eine Art Anzahlung auf den erst später entstehenden „echten“ Vergütungsanspruch und können nach jeglicher Leistungserbringung gestellt werden. Dabei kommt es gar nicht an, wie viel Leistung Sie bereits erbracht haben, wichtig ist nur, dass eben tatsächlich geleistet wurde.
Machen Sie also zur Klärung möglichst schon beim Vertragsschluss klar, wann der AG mit Abschlägen zu rechnen hat. Je eher Sie Rechnungen stellen, umso geringer wird auch Ihr Risiko des Zahlungsausfalls, weil die Summen entsprechend kleiner sind. Zum einen sehen Sie dann schon frühzeitig, wie der AG auf Rechnungen reagiert. Außerdem schützen Sie sich, denn falls der AG in eine Privatinsolvenz schlittern sollte, ist es um Ihren Zahlungsanspruch schlecht bestellt.
Aufmaß
Anders als beim Pauschalvertrag ist beim Einheitspreisvertrag für die Prüfbarkeit zwingend ein Aufmaß erforderlich. Daraus soll nachvollziehbar hervorgehen, wo genau der AN welche Leistungen erbracht hat. Laden Sie daher den AG unbedingt zu einem gemeinsamen Aufmaß ein. Auch die VOB/B empfiehlt, dass ein Aufmaß „möglichst gemeinsam vorzunehmen“ sei. Der Vorteil: ein gemeinsames Aufmaß ist für beide Seiten verbindlich!
Zahlungsfristen
Abschlagszahlungen werden nach 21 (Kalender-) Tagen fällig, VOB/B §16 (1) Nr. 3, Schlusszahlungen nach 30 Tagen, VOB/B §16 (3) Nr. 1.
Im BGB sind leider keinerlei Zahlungsfristen hinterlegt, tatsächlich empfiehlt es sich, hier vertraglich eindeutige Regelungen zu treffen!
Verzug beim BGB-Vertrag, §286
Der Unterschied zwischen Fälligkeit und Verzug ist, dass Sie nun Zinsen verlangen können. Außerdem steht Ihnen zusätzlich das Recht auf Schadensersatz, Arbeitseinstellung und im schlimmsten Fall Kündigung zu!
Zahlt der Kunde innerhalb einer vereinbarten (!) Frist nicht, müssen Sie zunächst umgehend eine Mahnung auf den Weg bringen. Setzen Sie darin eine konkrete Nachfrist (mit genauer Datumsangabe, also z.B. „Zahlungseingang spätestens bis zum 4. April“), eine Woche ist in der Regel angemessen. Nach Verstreichen dieser letzten Frist können Sie nun Verzugszinsen verlangen. Denken Sie auch daran, dass Ihnen nach §288 (5), außer gegenüber Verbrauchern, eine zusätzliche Aufwandspauschale von 40 Euro zusteht, verschenken Sie kein Geld!
Die Höhe der Verzugszinsen beträgt für Verbraucher 5% p.a., für alle anderen Vertragspartner sogar 9%, jeweils über dem aktuellen Basiszinssatz (Stand heute: -0,88%). Dieser wird alle 6 Monate von der Deutschen Bundesbank neu festgelegt, Sie finden ihn unter https://basiszinssatz.de/ .
Verzug beim VOB-Vertrag, §16 VOB/B
Hier liegt der Fall etwas anders, als beim BGB. Bereits 30 Kalendertage nach Rechnungseingang (nicht erst nach Fälligkeit!) kommt der AG automatisch in Verzug, Sie können sich eine entsprechende Mahnung also sparen. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt dann beim VOB-Vertrag einheitlich für alle Vertragspartner 9% p.a., wieder über dem aktuellen Basiszinssatz.
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