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Zahlungsverzug - mein Bauherr zahlt nicht, was soll ich tun?

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Zahlungsverzug - ohne Moos nix los?

Zu finden ua. in der VOB/B §16.

Eines der offensichtlichsten und vordringlichsten Probleme beim Bauvertrag ist, wenn der Bauherr verspätet, nur teilweise oder womöglich gar nicht bezahlt. Da der Unternehmer naturgemäß in Vorleistung geht, entsteht hier eine gefährliche Drucksituation. Material und Zeit sind bereits investiert und der AN ist daher auf regelmäßige Zahlungen angewiesen, damit sein Unternehmen nicht in die Zahlungsunfähigkeit gerät.

Kein Zahlungsanspruch ohne Prüffähigkeit

Damit eine Rechnung überhaupt fällig werden kann, muss sie erst einmal grundsätzlich „prüffähig“ sein. Ist das nicht der Fall, wird sie eben nicht fällig und muss folglich auch zunächst nicht bezahlt werden. Voraussetzungen für die Prüffähigkeit finden sich in der VOB/B §14 und im „neuen“ BGB (seit 1. Januar 2018) §650g.

Aufmaß

Anders als beim Pauschalvertrag ist beim Einheitspreisvertrag für die Prüfbarkeit zwingend ein Aufmaß erforderlich. Daraus soll nachvollziehbar hervorgehen, wo genau der AN welche Leistungen erbracht hat. Laden Sie daher den AG unbedingt zu einem gemeinsamen Aufmaß ein. Auch die VOB/B empfiehlt, dass ein Aufmaß „möglichst gemeinsam vorzunehmen“ sei. Der Vorteil: ein gemeinsames Aufmaß ist für beide Seiten verbindlich!

Zahlungsfristen

Abschlagszahlungen werden nach 21 (Kalender-) Tagen fällig, VOB/B §16 (1) Nr. 3, Schlusszahlungen nach 30 Tagen, VOB/B §16 (3) Nr. 1.

Im BGB sind leider keinerlei Zahlungsfristen hinterlegt, tatsächlich empfiehlt es sich, hier vertraglich eindeutige Regelungen zu treffen!

Verzug beim BGB-Vertrag, §286

Der Unterschied zwischen Fälligkeit und Verzug ist, dass Sie nun Zinsen verlangen können. Außerdem steht Ihnen zusätzlich das Recht auf Schadensersatz, Arbeitseinstellung und im schlimmsten Fall Kündigung zu!

Zahlt der Kunde innerhalb einer vereinbarten (!) Frist nicht, müssen Sie zunächst umgehend eine Mahnung auf den Weg bringen. Setzen Sie darin eine konkrete Nachfrist (mit genauer Datumsangabe, also z.B. „Zahlungseingang spätestens bis zum 4. April“), eine Woche ist in der Regel angemessen. Nach Verstreichen dieser letzten Frist können Sie nun Verzugszinsen verlangen. Denken Sie auch daran, dass Ihnen nach §288 (5), außer gegenüber Verbrauchern, eine zusätzliche Aufwandspauschale von 40 Euro zusteht, verschenken Sie kein Geld!

Die Höhe der Verzugszinsen beträgt für Verbraucher 5% p.a., für alle anderen Vertragspartner sogar 9%, jeweils über dem aktuellen Basiszinssatz (Stand heute: -0,88%). Dieser wird alle 6 Monate von der Deutschen Bundesbank neu festgelegt, Sie finden ihn unter https://basiszinssatz.de/ .

Verzug beim VOB-Vertrag, §16 VOB/B

Hier liegt der Fall etwas anders, als beim BGB. Bereits 30 Kalendertage nach Rechnungseingang (nicht erst nach Fälligkeit!) kommt der AG automatisch in Verzug, Sie können sich eine entsprechende Mahnung also sparen.

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